Demenzbetreuung
Das Gesetz der Pflegeversicherung hat den Anspruch auf die sogenannten "zusätzlichen Betreuungsleistungen" mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungs- gesetzes ab 01. Juli 2008 neu geregelt. Nach Begutachtung durch den Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) haben Pflegebedürftige
die unter einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankungen leidender, Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. (Die Pflegestufe "0" ist ausreichend.)
Die Pflegekasse sieht, entsprechend des Betreuungsaufwandes folgende Entgelder vor:
Stufe 1: 1.248 € (NEU seit 01.01.2015)
Stufe 2: 2.496 € (NEU seit 01.01.2015)
Hierfür kann der Patient stundenweise Betreuungsleistungen abrufen (Einzelbetreuung).
Zu den Leistungen gehören z.B.:
- Spazieren gehen
- Gemeinsames kochen oder backen
- Gemeinsames Einkaufen
- Biographiearbeit / Gedächtnistraining
- Gedächtnisspiele (Memory)
- Lesen / vorlesen
- Malen
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